7.3. Das dem Beschwerdeführer auferlegte generelle Behandlungsverbot an Patientinnen dient der Prävention sexueller Übergriffe gegenüber dem weiblichen Publikum und somit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Davon umfasst wird auch das kollektive Vertrauen von Patientinnen und Patienten, dass im Gesundheitswesen tätige Personen mit einer behördlichen Berufsausübungsbewilligung die ihnen auferlegten Berufspflichten und -regeln respektieren und beachten. Dabei handelt es sich um sehr wichtige öffentliche Interessen.