243 f., 251 ff.) oder das Küssen und Berühren im Intimbereich sind auch bei vollständiger Bekleidung möglich. Der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung, wonach Patientinnen nur mittels eines generellen und zeitlich unbefristeten Behandlungsverbots hinreichend geschützt werden können, ist uneingeschränkt zu folgen.