Aufgrund der konkreten Art und Weise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass sich das Gefährdungspotenzial nicht nur auf Behandlungen bei (teilweise) entblösstem Körper bezieht. Das beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers wie das gezielte Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses zur sexuellen Ausnützung von psychisch instabilen Patientinnen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.5.3; Vorakten, act. 243 f., 251 ff.) oder das Küssen und Berühren im Intimbereich sind auch bei vollständiger Bekleidung möglich.