7.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht jegliche Art von Behandlungen an Patientinnen zu untersagen, ist Folgendes festzuhalten: Bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls praktizierten Craniosacral-Thera- pie mögen die Patientinnen und Patienten zwar vollständig bekleidet bleiben. Aufgrund der konkreten Art und Weise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass sich das Gefährdungspotenzial nicht nur auf Behandlungen bei (teilweise) entblösstem Körper bezieht.