Diese Auflage akzeptierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Immerhin erscheint sie mit Blick auf die Situationen, denen dabei sowohl die kontrollierende Berufskollegin als auch die "Versuchspatientinnen" ausgesetzt wären, zumindest fragwürdig. Insgesamt ist eine mildere Massnahme als das ausgesprochene generelle Behandlungsverbot an Patientinnen nicht ersichtlich. - 18 -