die Einhaltung dieser Auflage werde durch unangekündigte Kontrollen (mit vom DGS zum Beschwerdeführer geschickten Patientinnen) überprüft (vgl. Vorakten, act. 311). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging das DGS dabei nicht vorbehaltlos davon aus, dass der Beschwerdeführer Patientinnen in Zukunft anstandslos und im Einklang mit den Berufspflichten behandeln könnte (vgl. Beschwerde, S. 11). Vielmehr wollte das DGS dem Beschwerdeführer eine zweite Chance geben, die stark beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit zum Schutze der Patientinnen wieder zu stärken (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).