Da es ihm seit dem 16. Juli 2018 untersagt ist, Behandlungen jeglicher Art an Patientinnen durchzuführen, lässt sich aus seinen eigenen Angaben zu seinem korrekten Verhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Trotzdem offerierte das DGS dem Beschwerdeführer vor Erlass des Behandlungsverbots im Rahmen einer Vergleichsverfügung die Möglichkeit, Patientinnen zukünftig mit der Auflage zu behandeln, dass eine Berufskollegin anwesend sein und die Türe zu deren Behandlungsraum offenstehen müsse; die Einhaltung dieser Auflage werde durch unangekündigte Kontrollen (mit vom DGS zum Beschwerdeführer geschickten Patientinnen) überprüft (vgl. Vorakten, act. 311).