Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Replik (S. 4) geltend macht, die Supervision sei durchaus eine geeignete Massnahme, weil er seit 2014/2015, mithin seit zehn Jahren, die erforderliche Distanz gegenüber Patientinnen nie mehr überschritten habe. Da es ihm seit dem 16. Juli 2018 untersagt ist, Behandlungen jeglicher Art an Patientinnen durchzuführen, lässt sich aus seinen eigenen Angaben zu seinem korrekten Verhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten.