Andere mildere Massnahmen, welche eine korrekte Behandlung und den Schutz von Patientinnen gewährleisten würden, sind nicht ersichtlich. So erscheint auch die vom Beschwerdeführer dem DGS vorgeschlagene Auflage in Form einer Supervision "als ähnliche Leitplanke wie das Strafverfahren" weder sinnvoll noch geeignet, wäre der Beschwerdeführer doch trotzdem allein mit seinen Patientinnen in einem Behandlungsraum. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Replik (S. 4) geltend macht, die Supervision sei durchaus eine geeignete Massnahme, weil er seit 2014/2015, mithin seit zehn Jahren, die erforderliche Distanz gegenüber Patientinnen nie mehr überschritten habe.