7.2.2. Mit der konkreten Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mehrere seiner Patientinnen teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwiegend in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt hat, geht wie dargelegt eine wiederholte schwere Verletzung der Berufspflichten gemäss §§ 13 ff. und 28 GesG einher (vgl. auch Verfügung des DGS vom 21. Dezember 2023, Erw. 7.8). Es ist zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im beruflichen Kontext von einer wesentlichen Rückfallgefahr auszugehen (siehe vorne Erw. 6.2). Andere mildere Massnahmen, welche eine korrekte Behandlung und den Schutz von Patientinnen gewährleisten würden, sind nicht ersichtlich.