7.2. 7.2.1. Das generelle Behandlungsverbot an Patientinnen ist geeignet, den Beschwerdeführer an künftigen Übergriffen auf weibliche Patientinnen im Rahmen von therapeutischen Behandlungen zu hindern. Gestützt auf die obigen Erwägungen (insbesondere Erw. 6.2) ist es überdies erforderlich, um das weibliche Publikum vor allenfalls wieder auftretendem grenzüberschreitendem, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendem Verhalten - 17 - und die physische sowie psychische Integrität verletzenden Handlungen des Beschwerdeführers zu schützen.