6.4. Insgesamt ist der Leumund des Beschwerdeführers aufgrund seines strafrechtlich sanktionierten Verhaltens schwerwiegend getrübt. In Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit stellen die mehrfach verübten Straftaten alles andere als Bagatellen dar. Von einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung kann keine Rede sein; es liegt vielmehr eine schwerwiegende Verletzung elementarer Berufspflichten vor.