fahren keine Aussagen machen wollten oder der sexuelle Kontakt teilweise einvernehmlich erfolgt war. Letzteres ist zwar nicht strafbar, verstösst aber im Rahmen der Tätigkeit als Medizinischer Masseur ebenfalls gegen die Berufspflichten. Weshalb und inwiefern der polizeiliche Sachbearbeiter die in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016 und den Nachtragsrapporten vom 17. Februar 2017 und 3. Mai 2017 dargelegten Ermittlungs- und Befragungsergebnisse hätte manipulieren sollen, ist nicht ersichtlich. Den Berichten lassen sich jedenfalls keine entsprechenden Hinweise entnehmen.