Die im polizeilichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Aussagen weiterer Patientinnen bestätigen aber die Erkenntnisse im Strafurteil, wonach der Beschwerdeführer systematisch und wiederholt die Grenzen einer einwandfreien Berufsausübung überschritten hat (vgl. insbesondere Vorakten, act. 37). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016 und den Nachtragsrapporten vom 17. Februar 2017 und 3. Mai 2017 dargelegten Ermittlungs- und Befragungsergebnisse (Vorakten, act. 29 bis 50) im angefochtenen Entscheid auch Erwähnung finden.