6.3. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unzulässigerweise auf "nicht erhärtete, durch den polizeilichen Sachbearbeiter aufbereitete und interpretierte Gerüchte und Getratsche ab", ist unbegründet. Das DGS wie auch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid massgeblich auf das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte Verhalten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Verletzung von Berufspflichten, nicht aber auf weitere Ermittlungsergebnisse.