Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit 2015 und somit während 2 ½ Jahren bis zum Behandlungsverbot an Patientinnen habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Einerseits stand der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum – wie er selbst einräumt – bereits unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und andererseits zeigt der Bericht der polizeilichen Ermittlungen, dass sich die Patientinnen des Beschwerdeführers auch bei unerwünschtem körperlichem Kontakt und sexuellen Avancen selten auf eigene Initiative hin bei der Polizei melden würden (vgl. Vorakten, act.29 bis 50).