Zudem wird explizit darauf hingewiesen, dass der unmittelbare Hautkontakt zu Patientinnen, wie es der Massage immanent ist, den Beschwerdeführer in Versuchungssituationen bringen dürfte, was sich ebenfalls als belastend erweise. In Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe sowie die weiteren grenzüberschreitenden, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarenden Handlungen (Küssen, Kuscheln, Umarmen, Zehen lutschen) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat sowie dass er bei einer - 15 -