6.2. Im Weiteren kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer lediglich geringen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein wesentliches Rückfallrisiko besteht, nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.3).