In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass Patientinnen bei einem Medizinischen Masseur aufgrund der von der kantonalen Gesundheitsbehörde erteilten Berufsausübungsbewilligung davon ausgehen dürfen, dieser verhalte sich einwandfrei und seine Berufsausübung orientiere sich an den anerkannten Grundsätzen des eigenen Berufs, an der Wissenschaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung sowie an den ihm auferlegten Berufspflichten. Die Gesundheitsbehörde muss bestmöglich davon überzeugt sein, dass sich ein Medizinischer Masseur korrekt verhält und das erwähnte Vertrauen rechtfertigt. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend – wie aufgezeigt – nicht gegeben.