6.1.2. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zum Nachteil seiner Patientinnen und der damit verbundenen Verletzung der Berufspflichten kann weder von einem guten Leumund noch von seiner Ehrenhaftigkeit ausgegangen werden. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich die Patientinnen bei einem Medizinischen Masseur in ein besonderes Vertrauensverhältnis begeben, bei welchem sie sich für die Behandlung (je nach zu behandelnden Körperteilen zumindest teilweise) bis auf die Unterwäsche entblössen. Insbesondere in der Bauch- oder Seitenlage ist es Patientinnen nicht möglich zu bemerken, was der Beschwerdeführer hinter (bzw. über) ihrem Rücken tut.