Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt sein (siehe oben). Unter anderem wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen, wobei sich die berufliche Relevanz einer Straftat einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes im Gesundheitswesen bestimmt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweisen; BORIS ETTER, Handkommentar Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N.10 zu Art. 36 MedBG).