würdigkeit nicht nur im Verhältnis der Medizinalperson zu den Patientinnen und Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein. Dabei ist zu differenzieren, um welche Behörden es geht: Im Zusammenhang mit Berufen im Gesundheitswesen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. II/2.3).