Dass die Vertrauenswürdigkeit über jeden Zweifel erhaben sein muss, gilt insbesondere aus Sicht der Patientinnen und Patienten, die sich stets in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur behandelnden Person befinden und voraussetzen dürfen, dass es sich bei dieser um eine rundum integre Persönlichkeit handelt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Praxisgemäss muss zudem die Vertrauens- - 13 -