6. 6.1. 6.1.1. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach § 5 Abs. 1 lit. b GesG und die Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Die kantonalen Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen und den Entzug der Bewilligungen in § 5 GesG und § 10 Abs. 2 GesG stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 1 MedBG), weshalb für die Auslegung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit die Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG herangezogen werden kann.