In diesem Zusammenhang wird vorab der Frage nachgegangen, ob, und gegebenenfalls wie stark die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers noch heute beeinträchtigt ist (siehe nachfolgende Erw. 6); je nachdem ist das aktuelle öffent- - 12 - liche Interesse an einem teilweisen Berufsverbot im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mehr oder minder hoch zu gewichten.