5.2. Beim sanktionierten Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich um berufsrelevante Straftaten, welche er mehrfach und wiederholt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zum Nachteil von Patientinnen begangen hat. Dies bildet zweifellos eine schwere Verletzung der Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG. Die Voraussetzungen für eine Disziplinierung sind somit klar erfüllt. Im Raum steht lediglich noch die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Massnahme (siehe hinten Erw. 7). In diesem Zusammenhang wird vorab der Frage nachgegangen, ob, und gegebenenfalls wie stark die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers noch heute beeinträchtigt ist (siehe nachfolgende Erw.