5. 5.1. Das umstrittene unbefristete Berufsverbot in Bezug auf Behandlungen an Patientinnen wurde als Disziplinarmassnahme gemäss § 24 lit. d GesG ausgesprochen (vgl. insbesondere den Titel der erstinstanzlichen Verfügung sowie Erw. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Es ist deshalb nachfolgend einzig zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und die dem Beschwerdeführer auferlegte Disziplinarmassnahme verhältnismässig ist. Die Frage, ob auch ein administrativer Entzug der Berufsausübungsbewilligung gestützt auf § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. b GesG gerechtfertigt wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.