Zudem hatte er in einem Fall die schwer angeschlagene psychische und physische Verfassung seiner Patientin ausgenützt, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Hierfür hatte der Beschwerdeführer gezielt auf ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis hingearbeitet, so dass die betroffene Patientin seine immer schwerwiegender werdenden sexuellen Handlungen wehrlos hinnahm. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in mehreren Fällen die Widerstandsunfähigkeit der während der Behandlung auf dem Bauch oder (mit geschlossenen Augen) auf der Seite liegenden Patientinnen ausgenützt, um sich sexuell zu befriedigen (vgl. Vorakten, act. 194 ff., 201 ff., 212, 249 ff, 255 ff., 271 ff.).