Wer einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, hält sich an die Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG. Zu den Berufspflichten, deren Verletzung sanktioniert werden kann, gehört insbesondere die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (§ 13 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Medizinische Masseure sind demnach verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (§ 14 Abs. 2 GesG; § 13 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 40 lit. a MedBG) und die - 11 -