3.2. Neben dem administrativen Widerruf oder der Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn eine in einem Beruf des Gesundheitswesens tätige Person die Vorschriften des dritten Titels des GesG oder hierzu ergangener Ausführungsbestimmungen verletzt (§ 24 GesG). § 24 GesG sieht die folgenden Disziplinarmassnahmen vor: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Busse bis zu Fr. 20'000.00, d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.