b), wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet (lit. c) oder die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (lit. d). Die Einschränkung bzw. der Entzug kann vorübergehend oder dauernd sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden (§ 10 Abs. 4 GesG).