Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen, wird die Bewilligung entzogen (§ 10 Abs. 2 GesG). Sie kann gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG zudem entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber Auflagen und Bedingungen nicht einhält (lit. a), gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen verletzt (lit. b), wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet (lit.