Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt, b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 1 GesG). Die Bewilligung kann fachlich und zeitlich eingeschränkt sowie mit weiteren Auflagen verbunden werden (§ 10 Abs. 1 GesG).