3. 3.1. Für die fachlich selbständige Ausübung der Tätigkeit als Medizinischer Masseur im Gebiet des Kantons Aargau bedarf es einer Bewilligung (§ 4 Abs. 1 lit. a GesG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 [VBOB; SAR 311.121]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt, b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 1 GesG).