Die Vorinstanz hielt weiter fest, das Gefährdungspotential bestehe nicht nur bei Behandlungen mit körperlichem Kontakt bei mehr oder weniger entblösstem Körper. Der Beschwerdeführer sei systematisch vorgegangen und habe geschickt ein intensives Vertrauensverhältnis mit seinen Patientinnen aufgebaut, um sich ohne Rücksicht auf die betroffene Person sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Es bestehe deshalb auch bei Behandlungen ohne direkten Hautkontakt eine Gesundheitsgefährdung. Aufgrund dessen sei ein generelles Behandlungsverbot an Patientinnen (auch für bewilligungsfreie Tätigkeiten) notwendig und verhältnismässig (angefochtener Beschluss, Erw. 3.5).