Das dauerhafte Berufsverbot betreffend Patientinnen sei angesichts der gravierenden Verletzung von Berufspflichten zumutbar und damit rechtmässig; insbesondere sei es zumutbar und notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren (schweren) sexuellen Übergriffen gegenüber Patientinnen abzuhalten (angefochtener Beschluss, Erw. 3.3 und 3.4).