Er habe in einer Art und Weise gehandelt, die jegliches sorgfältige, gewissenhafte und damit vertrauenswürdige Verhalten im Sinne von § 14 Abs. 2 GesG missen lasse. Er habe die physische und psychische Integrität der betroffenen Patientinnen zum Teil massiv verletzt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens grösstenteils weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt habe. Eine gewissenhafte Berufsausübung durch den Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der Behandlung an Patientinnen sei nicht -9-