Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich sanktioniert worden war, bestätigte das DGS das generelle Berufsverbot in Bezug auf Behandlungen an Patientinnen. Aufgrund der wiederholten schweren Verletzung von Berufspflichten und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Verfahren sei keine mildere Massnahme ersichtlich (vgl. Verfügung des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 21. Dezember 2023 [Vorakten, act. 343 ff.], Erw. 7.5 ff.).