II. 1. 1.1. Das DGS begründete das gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2018 vorsorglich ausgesprochene Verbot der Behandlungen aller Art an Patientinnen im Wesentlichen damit, dass die für eine Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, während der Ausübung seines Berufes als Medizinischer Masseur mehrere weibliche Patientinnen im Intimbereich berührt und auf den Mund geküsst zu haben. Überdies seien die während den Übergriffen handlungsunfähigen Frauen zur Duldung von oralen und vaginalen sexuellen Handlungen genötigt worden.