Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da er aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 mit Hinweis; vgl. auch MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 8 zu Art. 122 ZPO). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht vielmehr dieser persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw.