2. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses auch die Aufhebung der Ziff. 2–4 der Verfügung des DGS vom 21. Dezember 2023 (Antrag 2). Diese sind durch den Regierungsratsbeschluss ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2020 vom 10. November 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt bildet somit einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001111 vom 11. September 2024 (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Auf Antrag 2 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.