2. Die angefochtene Verfügung des Regierungsrates vom 11. September 2024 sei zu bestätigen. 3. In der Replik vom 6. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. 4. Das DGS, Abteilung Gesundheit, reichte (innert Frist) keine Duplik ein. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 3. Juli 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: