5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei für das vorinstanzliche Verfahren im geltend gemachten Umfang von Fr. 4'879.00 festzusetzen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 7. U.K.u.E.F. 2. Das DGS, Abteilung Gesundheit, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024: 1. Die Beschwerde und damit die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 seien unter Kostenfolgen abzuweisen.