3. In Anwendung von § 24 Abs. 1 lit. d GesG sei gegenüber A._____ als Disziplinarmassnahme ein zeitlich befristetes, teilweises Berufsverbot auszusprechen, gemäss welchem ihm die Behandlung von Patientinnen untersagt ist, dies unter Anrechnung des vorsorglichen Berufsverbotes seit 16.7.2018. -6- 4. Eventualiter sei A._____ ein Verweis zu erteilen verbunden mit der Auflage, sich während einer beschränkten Zeitdauer einer Supervision bezüglich seiner Arbeit mit Patientinnen zu unterziehen.