2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 259.40, insgesamt Fr. 2'259.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. 3. Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin und Notarin, Olten, wird für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 3'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt späterer Rückforderung, aus der Staatskasse entschädigt.