C. 1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 21. Januar 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte: 1. Ziff. 2–4 des angefochtenen Entscheids vom 21. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2. In Anwendung von § 24 Abs. 1 lit. d GesG sei gegenüber A._____ als Disziplinarmassnahme ein zeitlich befristetes, teilweises Berufsverbot von maximal 5 ½ Jahren Dauer auszusprechen, gemäss welchem ihm die Behandlung von Patientinnen untersagt ist, dies unter Anrechnung des vorsorglichen Berufsverbotes seit 16.7.2018.