4. Am 17. März 2023 unterbreitete die Abteilung Gesundheit A._____ den Entwurf einer "Vergleichsverfügung", wonach ein Verweis gemäss § 24 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 (GesG; SAR 301.100) ausgesprochen worden wäre und er weiterhin Patientinnen hätte behandeln dürfen, allerdings nur bei offener Tür zum Behandlungsraum einer anwesenden Berufskollegin. Die Einhaltung dieser Auflage wäre durch unangekündigte Kontrollen (durch vom DGS beauftragte Patientinnen) überprüft worden. Alternativ wurde ihm angeboten, die Verwaltungsgebühr zu erlassen, sollte er einen Verweis und ein definitives Behandlungsverbot an Patientinnen akzeptieren.