- mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014 zum Nachteil von C._____, in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von B._____ -3- sowie in der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 zum Nachteil von D._____. A._____ wurde infolgedessen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 265 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt, jeweils unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.