B. 1. Das DGS, Abteilung Gesundheit, eröffnete gegen A._____ ein Disziplinarverfahren und drohte ihm mit Schreiben vom 14. März 2018 an, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Berufsausübungsbewilligung auf männliche Patienten einzuschränken. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Abteilung Gesundheit am 16. Juli 2018 per sofort das vorsorgliche Verbot, Behandlungen jeglicher Art an Patientinnen durchzuführen. 2. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A._____ schuldig der - mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von B._____;