Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.377 / sr / jb (2024-001111) Art. 61 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend generelles Behandlungsverbot an Patientinnen Entscheid des Regierungsrats vom 11. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ ersuchte am 24. Januar 2017 im Kanton Aargau um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als fachlich selbständig tätiger Medizinischer Masseur. Dem Gesuch legte er unter anderem die Bewilli- gung zur Berufsausübung im Kanton Solothurn vom 10. Juli 2002 sowie die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2017 bei. 2. Am 14. Februar 2017 erhielt A._____ die aargauische Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Medizinischer Masseur. 3. Das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn informierte am 21. bzw. 22. Februar 2018 das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), sie hätten am 16. Februar 2018 von einer Ärztin die Meldung erhalten, wonach A._____ anscheinend mehrere ihrer Patientinnen sexuell belästigt habe. Es sei ein Strafverfahren hängig. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe es unerfreulicherweise unterlassen, Meldung zu erstatten, weshalb das Gesundheitsamt Solothurn seinerzeit die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt habe. B. 1. Das DGS, Abteilung Gesundheit, eröffnete gegen A._____ ein Disziplinarverfahren und drohte ihm mit Schreiben vom 14. März 2018 an, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Berufsausübungsbewilligung auf männliche Patienten einzuschränken. Nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs verfügte die Abteilung Gesundheit am 16. Juli 2018 per sofort das vorsorgliche Verbot, Behandlungen jeglicher Art an Patientinnen durch- zuführen. 2. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A._____ schuldig der - mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von B._____; - mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014 zum Nachteil von C._____, in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von B._____ -3- sowie in der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 zum Nachteil von D._____. A._____ wurde infolgedessen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 265 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt, jeweils unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. 3. Am 29. November 2022 beantragte A._____ bei der Abteilung Gesundheit unter Bezugnahme auf das Urteil des Solothurner Obergerichts vom 8. Juni 2022 und insbesondere den Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, es sei das vorsorglich ausgesprochene Behandlungs- verbot an Patientinnen aufzuheben und das Disziplinarverfahren mit einer Verwarnung, eventualiter mit einem Verweis, abzuschliessen. 4. Am 17. März 2023 unterbreitete die Abteilung Gesundheit A._____ den Entwurf einer "Vergleichsverfügung", wonach ein Verweis gemäss § 24 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 (GesG; SAR 301.100) ausgesprochen worden wäre und er weiterhin Patientinnen hätte behandeln dürfen, allerdings nur bei offener Tür zum Be- handlungsraum einer anwesenden Berufskollegin. Die Einhaltung dieser Auflage wäre durch unangekündigte Kontrollen (durch vom DGS beauftrag- te Patientinnen) überprüft worden. Alternativ wurde ihm angeboten, die Verwaltungsgebühr zu erlassen, sollte er einen Verweis und ein definitives Behandlungsverbot an Patientinnen akzeptieren. 5. A._____ lehnte die "Vergleichsverfügung" am 22. April 2023 mit dem Hinweis ab, er könne keine Berufskollegin anstellen oder sich mit einer solchen zu einer Praxisgemeinschaft zusammenschliessen. Zudem sei die Auflage mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen nicht prakti- kabel. Seinen Gegenvorschlag einer monatlichen Supervision zum Thema "Nähe – Distanz" verbunden mit den unangekündigten Kontrollen lehnte die Abteilung Gesundheit ab. 6. Am 21. Dezember 2023 verfügte das DGS, Abteilung Gesundheit: 1. Das begründete Urteil des (Obergerichts des) Kantons Solothurn vom 8. Juni 2022 wird zu den Akten genommen. -4- 2. Die im NAREG [Nationales Register der Gesundheitsberufe] enthaltene Einschränkung wird nicht aufgehoben. 3. A._____ wird wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage und mehrfacher Schändung weiterhin verboten, Massagen und Craniosacral-Therapien sowie andere Behandlungen an Patientinnen durchzuführen. Somit wird A._____ ein generelles Behandlungsverbot von Patientinnen auferlegt. 4. Es wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 1'000.- gemäss § 50 GesG erho- ben. C. 1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 21. Januar 2024 Ver- waltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte: 1. Ziff. 2–4 des angefochtenen Entscheids vom 21. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2. In Anwendung von § 24 Abs. 1 lit. d GesG sei gegenüber A._____ als Disziplinarmassnahme ein zeitlich befristetes, teilweises Berufsverbot von maximal 5 ½ Jahren Dauer auszusprechen, gemäss welchem ihm die Behandlung von Patientinnen untersagt ist, dies unter Anrechnung des vorsorglichen Berufsverbotes seit 16.7.2018. 3. Eventualiter sei A._____ ein Verweis zu erteilen verbunden mit der Auflage, sich während einer beschränkten Zeitdauer einer Supervision bezüglich seiner Arbeit mit Patientinnen zu unterziehen. -5- 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie- rungsrat die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5. U.K.u.E.F. 2. Am 11. September 2024 beschloss der Regierungsrat (Regierungsratsbe- schluss Nr. 2024-001111): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 259.40, insgesamt Fr. 2'259.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. 3. Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin und Notarin, Olten, wird für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 3'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt späterer Rückforderung, aus der Staatskasse entschädigt. D. 1. Gegen den am 18. September 2024 zugestellten Regierungsratsbeschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1–3 des angefochtenen Entscheids vom 11. September 2024 seien aufzuheben. 2. Ziff. 2–4 des Entscheids des Departements für Gesundheit und Soziales vom 21. Dezember 2023 seien aufzuheben. 3. In Anwendung von § 24 Abs. 1 lit. d GesG sei gegenüber A._____ als Disziplinarmassnahme ein zeitlich befristetes, teilweises Berufsverbot auszusprechen, gemäss welchem ihm die Behandlung von Patientinnen untersagt ist, dies unter Anrechnung des vorsorglichen Berufsverbotes seit 16.7.2018. -6- 4. Eventualiter sei A._____ ein Verweis zu erteilen verbunden mit der Auflage, sich während einer beschränkten Zeitdauer einer Supervision bezüglich seiner Arbeit mit Patientinnen zu unterziehen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei für das vorin- stanzliche Verfahren im geltend gemachten Umfang von Fr. 4'879.00 fest- zusetzen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einset- zung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 7. U.K.u.E.F. 2. Das DGS, Abteilung Gesundheit, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024: 1. Die Beschwerde und damit die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 seien unter Kostenfolgen abzuweisen. 2. Die angefochtene Verfügung des Regierungsrates vom 11. September 2024 sei zu bestätigen. 3. In der Replik vom 6. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. 4. Das DGS, Abteilung Gesundheit, reichte (innert Frist) keine Duplik ein. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 3. Juli 2025 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es voll- zieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen (§ 2 Abs. 2 GesG). Verfügungen des DGS können beim Regierungsrat mit Beschwer- -7- de angefochten werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses auch die Aufhebung der Ziff. 2–4 der Verfü- gung des DGS vom 21. Dezember 2023 (Antrag 2). Diese sind durch den Regierungsratsbeschluss ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten in- haltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2020 vom 10. November 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt bildet somit einzig der letztinstanzliche Ent- scheid der Verwaltungsbehörden und damit der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001111 vom 11. September 2024 (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Auf Antrag 2 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Beschwerdefüh- rer nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertre- tung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da er aus der Beschwer- de keinen Vorteil erzielen kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 mit Hinweis; vgl. auch MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 8 zu Art. 122 ZPO). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht vielmehr dieser persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf un- entgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 202). Entsprechend wäre nur die unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Herabsetzung des Honorars der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Betrag in Dispositivzif- fer 3). Auf Antrag 5 ist demnach ebenfalls nicht einzutreten. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit den vorerwähnten Ausnahmen (Anträge 2 und 5) – einzutreten. -8- 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (Umkehr- schluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Das DGS begründete das gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 16. Juli 2018 vorsorglich ausgesprochene Verbot der Behand- lungen aller Art an Patientinnen im Wesentlichen damit, dass die für eine Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Frage gestellt sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, während der Ausübung seines Berufes als Medizini- scher Masseur mehrere weibliche Patientinnen im Intimbereich berührt und auf den Mund geküsst zu haben. Überdies seien die während den Übergrif- fen handlungsunfähigen Frauen zur Duldung von oralen und vaginalen se- xuellen Handlungen genötigt worden. Eine derartige Nähe zu Patientinnen im Rahmen des Berufsalltags sei nicht professionell und spreche gegen die Vertrauenswürdigkeit (Vorakten, act. 91 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich sanktioniert worden war, be- stätigte das DGS das generelle Berufsverbot in Bezug auf Behandlungen an Patientinnen. Aufgrund der wiederholten schweren Verletzung von Be- rufspflichten und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers im straf- rechtlichen Verfahren sei keine mildere Massnahme ersichtlich (vgl. Verfü- gung des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 21. Dezember 2023 [Vorakten, act. 343 ff.], Erw. 7.5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtet das vom DGS disziplinarisch angeordnete Behand- lungsverbot an Patientinnen als geeignet und erforderlich, um weitere se- xuelle Übergriffe sowie unprofessionelles und unethisches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung des Berufs als Medizinischer Masseur zu verhindern. Das unbefristete Be- handlungsverbot stelle zwar eine einschneidende Sanktion dar; anderer- seits seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers aber als besonders gravierend einzustufen. Er habe in einer Art und Weise gehandelt, die jegli- ches sorgfältige, gewissenhafte und damit vertrauenswürdige Verhalten im Sinne von § 14 Abs. 2 GesG missen lasse. Er habe die physische und psy- chische Integrität der betroffenen Patientinnen zum Teil massiv verletzt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens grösstenteils weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten ge- zeigt habe. Eine gewissenhafte Berufsausübung durch den Beschwerde- führer zumindest hinsichtlich der Behandlung an Patientinnen sei nicht -9- mehr gegeben, womit seine Vertrauenswürdigkeit zu verneinen sei. Im Weiteren beurteilt die Vorinstanz das Rückfallrisiko als wesentlich, da die Patientinnen bei der Medizinischen Massage in der Regel nur in Unterwä- sche gekleidet behandelt würden und deshalb im Hinblick auf erneute Avancen sowie übergriffige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers be- sonders verletzlich seien. Das dauerhafte Berufsverbot betreffend Patien- tinnen sei angesichts der gravierenden Verletzung von Berufspflichten zumutbar und damit rechtmässig; insbesondere sei es zumutbar und not- wendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren (schweren) sexuellen Übergriffen gegenüber Patientinnen abzuhalten (angefochtener Beschluss, Erw. 3.3 und 3.4). Die Vorinstanz hielt weiter fest, das Gefährdungspotential bestehe nicht nur bei Behandlungen mit körperlichem Kontakt bei mehr oder weniger ent- blösstem Körper. Der Beschwerdeführer sei systematisch vorgegangen und habe geschickt ein intensives Vertrauensverhältnis mit seinen Patien- tinnen aufgebaut, um sich ohne Rücksicht auf die betroffene Person se- xuelle Befriedigung zu verschaffen. Es bestehe deshalb auch bei Behand- lungen ohne direkten Hautkontakt eine Gesundheitsgefährdung. Aufgrund dessen sei ein generelles Behandlungsverbot an Patientinnen (auch für be- willigungsfreie Tätigkeiten) notwendig und verhältnismässig (angefochte- ner Beschluss, Erw. 3.5). 2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, ange- sichts der bereits über zehn Jahre zurückliegenden Vorkommnisse könne ihm die Vertrauenswürdigkeit nicht grundsätzlich abgesprochen werden, auch wenn diese durch die im Strafverfahren sanktionierten Verhaltenswei- sen stark ramponiert sei. Immerhin sei ihm vom psychiatrischen Gutachter eine lediglich geringe Rückfallgefahr attestiert worden. Diese werde durch den Umstand bestätigt, dass er sich seit 2015 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Das Strafverfahren und die vor Obergericht geäusserte Einsicht in sein unprofessionelles Verhalten bzw. die zu grosse Nähe zu seinen Patientinnen habe ausgereicht, so dass es zu keinem Fehlverhalten mehr gekommen sei. Entsprechend habe es während den 2 ½ Jahren vom Ende der Straftaten bis zum vorsorglich verfügten teilweisen Berufsverbot trotz täglichem Kontakt mit Patientinnen keine Rückfälle gegeben. Zudem hätten auch die Strafgerichte von einem Tätigkeitsverbot abgesehen. Ins- gesamt sei aufgrund seines Wohlverhaltens in den letzten zehn bis elf Jah- ren, des geringen Rückfallrisikos und des privaten Interesses an der unein- geschränkten Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des teilwei- sen Berufsverbots unverhältnismässig und verletze die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). - 10 - 3. 3.1. Für die fachlich selbständige Ausübung der Tätigkeit als Medizinischer Masseur im Gebiet des Kantons Aargau bedarf es einer Bewilligung (§ 4 Abs. 1 lit. a GesG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 [VBOB; SAR 311.121]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuch- stellende Person a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt, b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet und c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 1 GesG). Die Bewilligung kann fachlich und zeitlich eingeschränkt sowie mit weiteren Auflagen ver- bunden werden (§ 10 Abs. 1 GesG). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr ge- geben oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen, wird die Bewilligung entzogen (§ 10 Abs. 2 GesG). Sie kann gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG zudem entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber Auflagen und Bedingungen nicht einhält (lit. a), gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrecht- liche Bestimmungen verletzt (lit. b), wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet (lit. c) oder die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauens- stellung nicht vereinbar sind (lit. d). Die Einschränkung bzw. der Entzug kann vorübergehend oder dauernd sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden (§ 10 Abs. 4 GesG). 3.2. Neben dem administrativen Widerruf oder der Einschränkung der Berufs- ausübungsbewilligung können Disziplinarmassnahmen angeordnet wer- den, wenn eine in einem Beruf des Gesundheitswesens tätige Person die Vorschriften des dritten Titels des GesG oder hierzu ergangener Ausfüh- rungsbestimmungen verletzt (§ 24 GesG). § 24 GesG sieht die folgenden Disziplinarmassnahmen vor: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Busse bis zu Fr. 20'000.00, d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. Wer einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, hält sich an die Berufs- pflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG. Zu den Berufspflichten, deren Ver- letzung sanktioniert werden kann, gehört insbesondere die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (§ 13 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Medizinische Masseure sind demnach verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (§ 14 Abs. 2 GesG; § 13 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 40 lit. a MedBG) und die - 11 - Rechte der Patientinnen und Patienten – insbesondere deren Anspruch auf Respektierung der persönlichen Freiheit und der Persönlichkeitsrechte – zu wahren (§ 15 Abs. 1 GesG; § 28 Abs. 1 GesG). 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2022 der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil einer Patientin und der mehrfachen Schändung zum Nachteil von drei Patientinnen rechtskräftig schuldig gesprochen. Der Schuldspruch ba- siert darauf, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität mehrerer Patientinnen in gravierender Weise verletzt hatte. Zudem hatte er in einem Fall die schwer angeschlagene psychische und physische Verfassung sei- ner Patientin ausgenützt, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Hierfür hatte der Beschwerdeführer gezielt auf ein Vertrauens- und Abhän- gigkeitsverhältnis hingearbeitet, so dass die betroffene Patientin seine im- mer schwerwiegender werdenden sexuellen Handlungen wehrlos hin- nahm. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in mehreren Fällen die Wi- derstandsunfähigkeit der während der Behandlung auf dem Bauch oder (mit geschlossenen Augen) auf der Seite liegenden Patientinnen ausge- nützt, um sich sexuell zu befriedigen (vgl. Vorakten, act. 194 ff., 201 ff., 212, 249 ff, 255 ff., 271 ff.). 5. 5.1. Das umstrittene unbefristete Berufsverbot in Bezug auf Behandlungen an Patientinnen wurde als Disziplinarmassnahme gemäss § 24 lit. d GesG ausgesprochen (vgl. insbesondere den Titel der erstinstanzlichen Verfü- gung sowie Erw. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Es ist deshalb nach- folgend einzig zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben sind und die dem Beschwerdeführer auferlegte Disziplinarmassnahme verhältnismässig ist. Die Frage, ob auch ein administrativer Entzug der Be- rufsausübungsbewilligung gestützt auf § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. b GesG gerechtfertigt wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.2. Beim sanktionierten Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich um berufsrelevante Straftaten, welche er mehrfach und wiederholt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zum Nachteil von Patientinnen begangen hat. Dies bildet zweifellos eine schwere Verletzung der Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG. Die Voraussetzungen für eine Disziplinierung sind somit klar erfüllt. Im Raum steht lediglich noch die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Massnahme (siehe hinten Erw. 7). In diesem Zusam- menhang wird vorab der Frage nachgegangen, ob, und gegebenenfalls wie stark die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers noch heute beein- trächtigt ist (siehe nachfolgende Erw. 6); je nachdem ist das aktuelle öffent- - 12 - liche Interesse an einem teilweisen Berufsverbot im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung mehr oder minder hoch zu gewichten. 6. 6.1. 6.1.1. Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach § 5 Abs. 1 lit. b GesG und die Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Die kantonalen Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen und den Entzug der Bewilligungen in § 5 GesG und § 10 Abs. 2 GesG stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 1 MedBG), weshalb für die Auslegung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit die Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG herangezogen werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die Bestimmungen des MedBG aber nicht unmittelbar anwendbar (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 2.1). Der Begriff "vertrauenswürdig" wird in der Botschaft Nr. 04.084 zum MedBG vom 3. Dezember 2004 (BBl 2005 173, S. 226) mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert. Mit dem Begriff des Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der betreffenden Person angesprochen. Was mit "all- gemein vertrauenswürdig" gemeint ist, muss mit Blick auf den massgebli- chen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauens- würdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteile des Bun- desgerichts 2C_236/2020 vom 28. August 2020, Erw. 3.3.5, und 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.4; Entscheide des Verwaltungs- gerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 2.3). Dass die Vertrauenswürdigkeit über jeden Zweifel erhaben sein muss, gilt insbe- sondere aus Sicht der Patientinnen und Patienten, die sich stets in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur behandelnden Person befinden und voraussetzen dürfen, dass es sich bei dieser um eine rundum integre Per- sönlichkeit handelt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Praxisgemäss muss zudem die Vertrauens- - 13 - würdigkeit nicht nur im Verhältnis der Medizinalperson zu den Patientinnen und Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein. Dabei ist zu dif- ferenzieren, um welche Behörden es geht: Im Zusammenhang mit Berufen im Gesundheitswesen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauens- würdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. II/2.3). Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt sein (siehe oben). Unter anderem wird vorausgesetzt, dass keine berufsre- levanten Straftaten vorliegen, wobei sich die berufliche Relevanz einer Straftat einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusam- menhang mit der Ausübung des Berufes im Gesundheitswesen bestimmt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.381 vom 19. Februar 2025, Erw. II/3.3, und WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweisen; BORIS ETTER, Handkommentar Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N.10 zu Art. 36 MedBG). 6.1.2. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zum Nach- teil seiner Patientinnen und der damit verbundenen Verletzung der Berufs- pflichten kann weder von einem guten Leumund noch von seiner Ehrenhaf- tigkeit ausgegangen werden. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich die Patientinnen bei einem Medizinischen Masseur in ein besonderes Vertrau- ensverhältnis begeben, bei welchem sie sich für die Behandlung (je nach zu behandelnden Körperteilen zumindest teilweise) bis auf die Unterwä- sche entblössen. Insbesondere in der Bauch- oder Seitenlage ist es Pa- tientinnen nicht möglich zu bemerken, was der Beschwerdeführer hinter (bzw. über) ihrem Rücken tut. Sie sind ihm ausgeliefert. Die Patientinnen müssen deshalb darauf vertrauen können, dass die Handlungen ihres The- rapeuten rein medizinisch indiziert und nicht im Geringsten sexuell motiviert sind. Sie müssen auch darauf vertrauen können, dass der Therapeut nicht während der Massage plötzlich seine Hand in den Intimbereich schiebt (Vorakten, act. 249 f.), sie auf den Mund küsst (Vorakten, act. 250) oder gar versucht, sexuelle Handlungen (Anal-, Oral- oder Geschlechtsverkehr) zu vollziehen (Vorakten, act. 246, 251 ff., 262). Dieses Vertrauen ist von vornherein grundlegend zerstört, wenn jemand – wie vorliegend – die Gren- zen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung wiederholt schwerwiegend missachtet hat. Für Patientinnen ist es hinsichtlich ihres Vertrauens in einen Medizinischen Masseur denn auch nicht von Relevanz, wie lange eine wiederholte massive Verletzung der physischen und psychi- schen Integrität sowie der Berufspflichten nach §§ 13 und 28 GesG zurück- liegt. Massgebend für das Vertrauen in ein tadelloses Verhalten ist mithin weniger, wann der Beschwerdeführer die Situation anlässlich einer Massa- - 14 - gebehandlung wiederholt ausnützte und sexuell motivierte Handlungen vornahm, sondern vielmehr, dass er dies überhaupt tat. Insgesamt ist die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines rechtskräf- tig sanktionierten Verhaltens weiterhin schwerwiegend beeinträchtigt; in Bezug auf die Behandlung von Frauen kann er grundsätzlich selbst heute nicht als vertrauenswürdig betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass Patientinnen bei einem Me- dizinischen Masseur aufgrund der von der kantonalen Gesundheitsbehör- de erteilten Berufsausübungsbewilligung davon ausgehen dürfen, dieser verhalte sich einwandfrei und seine Berufsausübung orientiere sich an den anerkannten Grundsätzen des eigenen Berufs, an der Wissenschaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung sowie an den ihm auferlegten Berufspflichten. Die Gesundheitsbehörde muss bestmöglich davon überzeugt sein, dass sich ein Medizinischer Masseur korrekt verhält und das erwähnte Vertrauen rechtfertigt. Die entsprechenden Vorausset- zungen sind vorliegend – wie aufgezeigt – nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als der Zeitablauf allenfalls dort eine gewisse Rolle spielen mag, wo der Betroffene die Zwischenzeit von sich aus ernsthaft dazu genutzt hat, die begangenen Straftaten aufzuarbeiten und sog. Skills zu entwickeln, um künftiges Fehlverhalten zu vermeiden. Entsprechende Bemühungen sei- tens des Beschwerdeführers sind indessen nicht erkennbar und werden auch gar nicht behauptet. 6.2. Im Weiteren kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer lediglich geringen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein wesentliches Rückfallrisiko besteht, nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.3). Im psychiatrischen Gutachten wird zwar "nur" von einem durchschnittlichen Rückfallrisiko von 5–10 % ausgegangen (d.h. von einem Risiko in einem Bereich, in dem Sexualstraftäter im langjährigen Verlauf im deutschspra- chigen Raum wiederverurteilt werden, vgl. Vorakten, act. 100 f.). Als belas- tende Faktoren würden jedoch der Seriencharakter der vorgeworfenen Übergriffe (mehrere Jahre, mehrere Frauen) sowie das Zurückweisen der Tatvorwürfe in mehreren Fällen imponieren. Zudem wird explizit darauf hin- gewiesen, dass der unmittelbare Hautkontakt zu Patientinnen, wie es der Massage immanent ist, den Beschwerdeführer in Versuchungssituationen bringen dürfte, was sich ebenfalls als belastend erweise. In Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe sowie die weiteren grenzüberschreitenden, mit den Berufspflichten nicht zu vereinba- renden Handlungen (Küssen, Kuscheln, Umarmen, Zehen lutschen) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat sowie dass er bei einer - 15 - Fortsetzung seiner Tätigkeit regelmässig wieder an (zumindest teilweise) bis auf die Unterwäsche entblössten Patientinnen arbeiten und damit in engem körperlichem Kontakt zu ihnen stehen würde, besteht auch unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens beim Beschwerdeführer keine hinreichende Gewähr für eine gewissenhafte Ausübung seines Be- rufs. Das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr, dass er sein Handeln zukünftig an den Berufspflichten nach §§ 13 ff. und § 28 GesG orientiert, ist auch unter diesem Blickwinkel zu verneinen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit 2015 und somit während 2 ½ Jahren bis zum Behandlungsverbot an Patientinnen habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Einerseits stand der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum – wie er selbst einräumt – bereits unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und andererseits zeigt der Bericht der polizeilichen Ermittlungen, dass sich die Patientinnen des Beschwerdeführers auch bei unerwünschtem körperlichem Kontakt und se- xuellen Avancen selten auf eigene Initiative hin bei der Polizei melden wür- den (vgl. Vorakten, act.29 bis 50). Ein erneutes unrechtmässiges Verhalten des Beschwerdeführers hätte deshalb nicht zwingend entdeckt werden müssen. 6.3. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle unzuläs- sigerweise auf "nicht erhärtete, durch den polizeilichen Sachbearbeiter auf- bereitete und interpretierte Gerüchte und Getratsche ab", ist unbegründet. Das DGS wie auch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid massgeblich auf das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte Verhalten des Beschwerdefüh- rers und die damit verbundene Verletzung von Berufspflichten, nicht aber auf weitere Ermittlungsergebnisse. Die im polizeilichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Aussagen wei- terer Patientinnen bestätigen aber die Erkenntnisse im Strafurteil, wonach der Beschwerdeführer systematisch und wiederholt die Grenzen einer ein- wandfreien Berufsausübung überschritten hat (vgl. insbesondere Vorakten, act. 37). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016 und den Nachtragsrapporten vom 17. Februar 2017 und 3. Mai 2017 dargelegten Ermittlungs- und Befragungsergebnisse (Vor- akten, act. 29 bis 50) im angefochtenen Entscheid auch Erwähnung finden. Die Verwaltungsbehörden sind zwar grundsätzlich an den im Rahmen ei- nes Strafverfahrens ermittelten Sachverhalt gebunden (vgl. KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N. 23 f. zu § 7 VRG). Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass die erwähnten Er- mittlungs- und Befragungsergebnisse nicht deshalb keinen Eingang in das Strafverfahren fanden, weil sie etwa unwahr oder unrechtmässig erhoben oder aus anderen Gründen nicht zulässig gewesen wären, sondern weil die betroffenen Patientinnen von einer Strafanzeige absahen, im Strafver- - 16 - fahren keine Aussagen machen wollten oder der sexuelle Kontakt teilweise einvernehmlich erfolgt war. Letzteres ist zwar nicht strafbar, verstösst aber im Rahmen der Tätigkeit als Medizinischer Masseur ebenfalls gegen die Berufspflichten. Weshalb und inwiefern der polizeiliche Sachbearbeiter die in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016 und den Nachtragsrapporten vom 17. Februar 2017 und 3. Mai 2017 dargelegten Ermittlungs- und Befra- gungsergebnisse hätte manipulieren sollen, ist nicht ersichtlich. Den Be- richten lassen sich jedenfalls keine entsprechenden Hinweise entnehmen. 6.4. Insgesamt ist der Leumund des Beschwerdeführers aufgrund seines straf- rechtlich sanktionierten Verhaltens schwerwiegend getrübt. In Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit stellen die mehrfach verübten Straftaten alles andere als Bagatellen dar. Von einer sorgfältigen und gewissenhaften Be- rufsausübung kann keine Rede sein; es liegt vielmehr eine schwerwiegen- de Verletzung elementarer Berufspflichten vor. Auch ausweislich des psy- chiatrischen Gutachtens bestehen darüber hinaus ernsthafte Zweifel, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten langfristig derart ändern könnte, dass Patientinnen zukünftig keine Gefahr drohen würde, von ihm in unrechtmäs- siger, die Berufspflichten verletzender Art und Weise angefasst zu werden. Zusammenfassend ist die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der überaus schweren Verletzung von Berufspflichten weiterhin nicht mehr gegeben. 7. 7.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Be- troffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vernünftige Zweck-Mittel-Relation). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschnei- dender sein als erforderlich. Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 143 I 147, Erw. 3.1 f.; BGE 142 I 49, Erw. 9.1 mit Hinweisen). 7.2. 7.2.1. Das generelle Behandlungsverbot an Patientinnen ist geeignet, den Be- schwerdeführer an künftigen Übergriffen auf weibliche Patientinnen im Rahmen von therapeutischen Behandlungen zu hindern. Gestützt auf die obigen Erwägungen (insbesondere Erw. 6.2) ist es überdies erforderlich, um das weibliche Publikum vor allenfalls wieder auftretendem grenzüber- schreitendem, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendem Verhalten - 17 - und die physische sowie psychische Integrität verletzenden Handlungen des Beschwerdeführers zu schützen. 7.2.2. Mit der konkreten Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mehrere seiner Patientinnen teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwie- gend in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt hat, geht wie dargelegt eine wiederholte schwere Verletzung der Berufspflichten gemäss §§ 13 ff. und 28 GesG einher (vgl. auch Verfügung des DGS vom 21. De- zember 2023, Erw. 7.8). Es ist zudem entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers im beruflichen Kontext von einer wesentlichen Rückfallge- fahr auszugehen (siehe vorne Erw. 6.2). Andere mildere Massnahmen, welche eine korrekte Behandlung und den Schutz von Patientinnen ge- währleisten würden, sind nicht ersichtlich. So erscheint auch die vom Be- schwerdeführer dem DGS vorgeschlagene Auflage in Form einer Supervi- sion "als ähnliche Leitplanke wie das Strafverfahren" weder sinnvoll noch geeignet, wäre der Beschwerdeführer doch trotzdem allein mit seinen Pa- tientinnen in einem Behandlungsraum. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Replik (S. 4) geltend macht, die Supervision sei durchaus eine geeignete Massnahme, weil er seit 2014/2015, mithin seit zehn Jahren, die erforderliche Distanz gegenüber Patientinnen nie mehr überschritten habe. Da es ihm seit dem 16. Juli 2018 untersagt ist, Behand- lungen jeglicher Art an Patientinnen durchzuführen, lässt sich aus seinen eigenen Angaben zu seinem korrekten Verhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Trotzdem offerierte das DGS dem Beschwerdeführer vor Erlass des Behandlungsverbots im Rahmen einer Vergleichsverfügung die Mög- lichkeit, Patientinnen zukünftig mit der Auflage zu behandeln, dass eine Berufskollegin anwesend sein und die Türe zu deren Behandlungsraum offenstehen müsse; die Einhaltung dieser Auflage werde durch unangekün- digte Kontrollen (mit vom DGS zum Beschwerdeführer geschickten Patien- tinnen) überprüft (vgl. Vorakten, act. 311). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging das DGS dabei nicht vorbehaltlos davon aus, dass der Beschwerdeführer Patientinnen in Zukunft anstandslos und im Einklang mit den Berufspflichten behandeln könnte (vgl. Beschwerde, S. 11). Viel- mehr wollte das DGS dem Beschwerdeführer eine zweite Chance geben, die stark beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit zum Schutze der Patientin- nen wieder zu stärken (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Diese Auflage akzeptierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Immerhin erscheint sie mit Blick auf die Situa- tionen, denen dabei sowohl die kontrollierende Berufskollegin als auch die "Versuchspatientinnen" ausgesetzt wären, zumindest fragwürdig. Insgesamt ist eine mildere Massnahme als das ausgesprochene generelle Behandlungsverbot an Patientinnen nicht ersichtlich. - 18 - 7.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht jegliche Art von Behandlungen an Patientinnen zu untersagen, ist Folgendes festzuhalten: Bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls praktizierten Craniosacral-Thera- pie mögen die Patientinnen und Patienten zwar vollständig bekleidet blei- ben. Aufgrund der konkreten Art und Weise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass sich das Gefährdungspotenzial nicht nur auf Behandlungen bei (teilweise) entblösstem Körper bezieht. Das beanstandete Verhalten des Beschwer- deführers wie das gezielte Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses zur se- xuellen Ausnützung von psychisch instabilen Patientinnen (vgl. angefoch- tener Entscheid, Erw. 3.5.3; Vorakten, act. 243 f., 251 ff.) oder das Küssen und Berühren im Intimbereich sind auch bei vollständiger Bekleidung mög- lich. Der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung, wonach Patien- tinnen nur mittels eines generellen und zeitlich unbefristeten Behandlungs- verbots hinreichend geschützt werden können, ist uneingeschränkt zu fol- gen. 7.3. Das dem Beschwerdeführer auferlegte generelle Behandlungsverbot an Patientinnen dient der Prävention sexueller Übergriffe gegenüber dem weiblichen Publikum und somit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Davon umfasst wird auch das kollektive Vertrauen von Patien- tinnen und Patienten, dass im Gesundheitswesen tätige Personen mit einer behördlichen Berufsausübungsbewilligung die ihnen auferlegten Berufs- pflichten und -regeln respektieren und beachten. Dabei handelt es sich um sehr wichtige öffentliche Interessen. Demgegenüber trifft das generelle Behandlungsverbot an Patientinnen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen schwer. Aus den Akten ergibt sich, dass er vor Anordnung des vorsorglichen Behandlungsverbots an Pa- tientinnen am 16. Juli 2018 wirtschaftlich bessergestellt war. Es ist zudem nachvollziehbar, dass er angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner Sehbehinderung hinsichtlich einer beruflichen Neupositionierung Schwierigkeiten befürchtet. Andererseits ist es dem Beschwerdeführer un- benommen, seine bisherige Tätigkeit ausschliesslich auf männliche Patien- ten auszurichten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass er sich trotz Sehbehinderung und seines Alters im bisherigen oder einem ähnlichen Tä- tigkeitsbereich schwerpunktmässig auf männliche Kundschaft konzentriert und sich (soweit überhaupt angezeigt) entsprechend weiterbildet (z.B. ein spezialisiertes Angebot für Männer im Bereich von Sportmassagen) oder gar ausserhalb des Gesundheitswesens eine existenzsichernde Erwerbs- tätigkeit finden kann. Insgesamt vermögen die durchaus gewichtigen privaten Interessen des Be- schwerdeführers das sehr hohe öffentliche Interesse am Schutz der Pa- - 19 - tientinnen vor sexuellen Übergriffen während einer therapeutischen Be- handlung nicht zu überwiegen. Folglich erweist sich das generelle Behand- lungsverbot von Patientinnen als recht- und verhältnismässig. 8. Nicht von Belang ist im vorliegenden Verfahren, dass im Strafurteil auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet wurde. Zum einen ist – wie bereits die Vorinstanz ausführte – die Verwaltungsbehörde bei Rechtsfra- gen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2019 vom 22. August 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Zum anderen handelt es sich beim Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) um eine strafrechtli- che Massnahme. Davon zu unterscheiden sind (auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen) die öffentlich-recht- lichen Administrativ- und Disziplinarverfahren, welche im öffentlichen Inte- resse und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, dass Berufe im Gesundheitswesen nur von jenen Personen ausgeübt werden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §§ 4 ff. GesG erfüllen, und dass die Berufsregeln eingehalten werden. Das DGS wie auch die Rechtsmittelinstanzen überprüfen deshalb frei, ob die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung noch gegeben sind oder eine Disziplinar- massnahme anzuordnen ist, und sind dabei nicht an die rechtliche Beurtei- lung der Strafbehörden in Bezug auf den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot gebunden. 9. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Berufspflichten wieder- holt in derart gravierender Weise verletzt, dass keine geringere disziplina- rische Massnahme als ein unbefristetes Behandlungsverbot an Patientin- nen in Betracht gezogen werden kann. Wäre das Behandlungsverbot nicht als Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden, hätte kaum von einem Administrativverfahren (§ 10 Abs. 2 GesG) und im Rahmen desselben von einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung abgesehen werden kön- nen. Der Eintrag im Nationalen Register über die Gesundheitsfachperso- nen bleibt bestehen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 20 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'500.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren verurkundeten Unterlagen rechtfertigt es sich, trotz fehlender Aktualisierung in Bezug auf das ver- waltungsgerichtliche Verfahren, von der Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw.5). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen ein generelles Behandlungsverbot an Patientinnen, das seine berufliche Tätigkeit erheblich einschränkt und entsprechende Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat. Aufgrund der Eingriffsschwere der streitigen Massnahme ist davon auszu- gehen, dass sich auch eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zur Anfechtung des Behand- lungsverbots entschlossen hätte; notabene obwohl die Erfolgsaussichten angesichts der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des vorin- stanzlichen Entscheids von Anfang an eher beschränkt waren. Unter die- sen Vorzeichen wird die vorliegende Beschwerde knapp nicht als aus- - 21 - sichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingestuft und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter densel- ben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege kann einer Par- tei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufhebung des generellen Behandlungsverbots an Patientinnen stellten sich Fragen, mit welchen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wäre (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 194 ff., Erw. 3.1). Der Beizug einer Rechtsbeiständin war somit gerecht- fertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner zu bewilligen. 3.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Vorliegend handelt es sich unbestrittenermas- sen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das Honorar der unentgeltli- chen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Partei- entschädigung, konkret nach den §§ 8a–c AnwT (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die §§ 8a–c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Ansätze für Zivilsachen ab- zustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unent- geltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unter- schiedliche Art und Weise festzulegen). 3.3. 3.3.1. Für die Berechnung des Streitwertes gilt die Schweizerische Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. § 4 Abs. 1 AnwT). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einig sind oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). - 22 - 3.3.2. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in Höhe von Fr. 74'880.00 aus (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 6). Sie stellte insbesondere darauf ab, dass das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mutmasslich stark eingeschränkt sei, weshalb das unbefristete Behandlungsverbot an Patientinnen nur einen geringen Einfluss auf seine Einkommenssituation haben dürfte. Der Beschwerdeführer macht dagegen einen Streitwert von Fr. 702'000.00 geltend (vgl. Beschwerde, S. 17). Er habe bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung aufgrund des Behandlungsverbots massive Einkommensver- luste verzeichnen müssen. Statt monatlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 5'100.00 würden sich diese heute nur noch auf rund Fr. 500.00 belau- fen. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gingen für die Berechnung des Streitwerts von einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit ab Verfügung des Behandlungsverbots am 16. Juli 2018 bis zum Renten- alter des am 5. Juli 1966 geborenen Beschwerdeführers (insgesamt rund 13 Jahre) aus. 3.3.3. Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der definitiven Anord- nung des Behandlungsverbots an Patientinnen massgebend. Die Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit durch das mit Verfügung vom 16. Juli 2018 vorsorglich auferlegte Behandlungsverbot ist im vorliegenden Verfah- ren nicht Streitgegenstand und somit für die Berechnung des Streitwerts nicht relevant. Die vorsorgliche Anordnung hätte dannzumal separat ange- fochten werden können. Wie hoch die tatsächliche Einkommenseinbusse ab der definitiven Anord- nung des Behandlungsverbots ausfällt, lässt sich anhand der vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ermitteln. Zudem ist unklar, in welchem Umfang die Einkommenseinbusse auf das Strafverfahren mit dem rechtskräftigen Schuldspruch durch das Obergericht und in welchem Umfang auf das Behandlungsverbot zurückzuführen ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestand sein Patientenstamm vor Erlass des Be- handlungsverbots am 16. Juli 2018 zu rund 80% aus Patientinnen, mithin zu 20% aus Patienten, womit er im Jahr 2016 monatliche Einnahmen von rund Fr. 5'100.00 habe erzielen können (vgl. Beschwerde, S. 10 und 17). Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer jederzeit Behandlungen an männlichen Patienten durchführen durfte und es ihm offenstand bzw. wei- terhin offensteht, seine berufliche Tätigkeit dahingehend zu verlagern (sie- he bereits vorne Erw. II/7.3). Die pauschale Behauptung, durch die aus- schliessliche Behandlung von Männern liesse sich kein existenzsicherndes Einkommen erzielen (Beschwerde, S. 19), ist durch nichts belegt. Nach - 23 - Auffassung des Verwaltungsgerichts darf davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, innert vier Jahren ein ähnli- ches Einkommensniveau zu erreichen wie ohne Anordnung des Behand- lungsverbots. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer spätes- tens ab der Eröffnung des Disziplinarverfahrens bewusst sein musste, dass er (aufgrund des drohenden definitiven Behandlungsverbots sowie auf- grund seines im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ramponierten Rufs) langfristig nicht oder jedenfalls nicht mehr schwergewichtig würde Patientinnen behandeln können. Entsprechend hatte er bereits seit länge- rer Zeit die Gelegenheit, die notwendigen beruflichen Änderungen in die Wege zu leiten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Streitwert anhand einer (hypo- thetischen) monatlichen Einkommensdifferenz (Einkommen, das trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs im Strafverfahren ohne Verbot der Behand- lung von Patientinnen erreicht werden könnte, abzüglich Einkommen, das sich mit dem erwähnten Verbot erzielen lässt) von rund Fr. 1'000.00 wäh- rend maximal vier Jahren (bzw. 48 Monaten) festzulegen. Dabei ist berück- sichtigt, dass diese Differenz anfänglich höher, gegen Ablauf der vier Jahre indessen tiefer ausfallen dürfte. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert in der Höhe von Fr. 48'000.00. 3.4. In Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Streitwert liegt im oberen Bereich des Streitwertrahmens. Die Bedeu- tung des Falls für den Beschwerdeführer ist hoch, die Schwierigkeit des Falles ist jedoch unterdurchschnittlich und der mutmassliche Aufwand der Anwältin eher gering, zumal sie den Beschwerdeführer bereits in den vorin- stanzlichen Verfahren vertreten hat und vor Verwaltungsgericht keine Ver- handlung stattfand. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie an- gemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer erscheint eine Entschädi- gung von Fr. 4'000.00 als sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 24 - 2. Dem Beschwerdeführer werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corinne Saner be- willigt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'500.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 25 - Aarau, 3. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti